Gefährliche Abfälle - Abfallqualitäten
Definition und Herkunft
In Österreich werden gefährliche Abfälle durch die
Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idF BGBl II Nr. 89/2005, festgelegt.
Gemäß § 4 Abfallverzeichnisverordung gelten als gefährliche Abfälle:
- Abfälle, die in näher bezeichneten Listen ausdrücklich als gefährlich bezeichnet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 sind die maßgeblichen Listen die Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, die ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und die ÖNORM S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998.
Die ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, mit den aktuellen Schlüsselnummern ist überarbeitet und am 1. Oktober 2005 neu herausgegeben worden. Sie umfasst alle gefährlichen Abfälle, die in den oben bezeichneten Listen enthalten sind.
Ab dem 1. Jänner 2009 wird auf die Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses umgestiegen und als gefährliche Abfälle gelten jene, die in Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Sternchen versehen sind. - jene Abfälle, die gefährliche Stoffe in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils z.B. giftiger Stoffe, nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 Abfallverzeichnisverordnung zutrifft;
- bestimmte Arten von Aushubmaterial
- Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft (z.B. bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
- Aushubmaterial von Standorten, die nicht vom ersten Punkt umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft;
- Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft;
- Aushubmaterial, das nicht unter die obigen Punkte fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung zutrifft.
4. Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt – d.h. fest in eine Matrix eingebunden – wurden, dürfen nur zum Zweck der Deponierung ausgestuft werden und gelten mit der ordnungsgemäßen Übernahme und Anzeige auf der Deponie als nicht gefährlicher Abfall.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 befasst sich mit diesem Thema auch auf folgenden Seiten:
"Problemstoffe"
"Richtlinien, Verordnungen und sonstige Regelungen"
"Gefährliche Abfälle"
22.05.2006, Lebensministerium VI/3

