Richtlinien, Verordnungen und sonstige Regelungen
Die folgenden Richtlinien und Verordnungen der EU stellen die Grundlage der europäischen Abfallwirtschaft dar. Dazu kommen noch jene Regelungen, die in anderen Kapiteln über konkrete organisatorische, produkt- und abfallbezogene sowie anlagenbezogene Maßnahmen behandelt werden.
Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003; kodifiziert durch die Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle
Schwerpunkte der Richtlinie sind eine einheitliche Abfallterminologie, Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die hierarchische Reihung von Abfallvermeidung, Verwertung und Beseitigung, die Entsorgungsautarkie der Gemeinschaft bzw. der einzelnen Mitgliedstaaten und die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen.
Alle Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle beseitigen oder verwerten, bedürfen gemäß dieser Richtlinie einer Genehmigung.
Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/31/EG
Alle Abfälle (gefährliche und nicht gefährliche) fallen unter die Richtlinie 75/442/EWG. Gefährliche Abfälle unterliegen weiters der Richtlinie 91/689/EWG.
Die Richtlinie enthält ein Vermischungsverbot sowie Bestimmungen zur Identifizierung und Registrierung gefährlicher Abfälle.
Gefährliche Abfälle sind gemäß dieser Richtlinie in einem Verzeichnis zusammenzustellen. Die Mitgliedstaaten können weitere Abfälle für gefährlich erklären. Diese sind der Kommission zu notifizieren.
Entscheidung 2000/532/EG zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche (Abfallverzeichnis), zuletzt geändert durch Entscheidung 2001/573/EG zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis
Dieses Verzeichnis erfasst die im Anhang der Richtlinie über Abfälle angeführten Abfallgruppen. Der Katalog stellt dabei keine abschließende Liste dar. Die Anwendung des europäischen Verzeichnisses ist insbesondere im Verfahren zur Verbringung von Abfällen erforderlich.
Eine Verwendung nationaler Verzeichnisse steht grundsätzlich im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des gemeinschaftlichen Abfallrechts.
Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
Diese Richtlinien gelten für mineralisches Schmier- oder Industrieöl und regeln die Sammlung und Beseitigung von Altölen. Der Behandlung von Altölen durch Aufbereitung, d.h. Raffinierung, ist dabei Vorrang einzuräumen.
Weiters enthält die Richtlinie Verbote betreffend das Einleiten von Altölen in Gewässer und das Lagern und die Behandlung sowie Registrierungspflichten für Sammler.
Altöle, die PCB oder PCT bzw. gefährliche und giftige Produkte enthalten sind zu beseitigen.
Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003
Diese Richtlinie legt Schwermetallgrenzwerte für Böden, auf die Klärschlämme aufgebracht werden sollen, und für zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmte Klärschlämme fest.
Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle (PCB/PCT)
Die Richtlinie sieht eine Bestandsaufnahmepflicht, eine Kennzeichnungspflicht, das Verbot der Befüllung von Transformatoren mit PCB sowie die Pflicht zur Dekontaminierung von Transformatoren vor. Sie ersetzt die Richtlinie 76/403/EWG, welche nur allgemeine Sorgfaltspflichten, wie insbesondere die Pflicht zur schadlosen Beseitigung, enthielt und sich als ungenügend erwiesen hat.
Diese Richtlinie ist durch die österreichische „Verordnung über das Verbot von halogenierten Stoffen“, BGBl. Nr. 210/1993 (Halogenverordnung) und das „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“(AWG 2002), BGBl. I Nr.102 umgesetzt.
Plan und Grundsätze zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte gemäß Art. 11 der Richtlinie 96/59/EG des Rates über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle
Durch die österreichische „Verordnung über das Verbot von halogenierten Stoffen“, BGBl. Nr. 210/1993 (Halogenverordnung) und das „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“(AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 ist der österreichischen Rechtsordnung ein Plan zur Dekontaminierung und Beseitigung PCB-haltiger Geräte immanent. Dieser wird in der Folge systematisiert wiedergegeben.
- Seit 24. März 1993 dürfen keine Geräte in Verkehr gebracht werden, die PCB enthalten.
- Seit 24. März 1993 ist verboten:
- die Herstellung, das In-Verkehrsetzen und die Verwendung von PCBs sowie Stoffen und Zubereitungen, die PCBs enthalten (§ 1 Halogenverordnung),
- die Herstellung und das In-Verkehrsetzen von Fertigwaren, die solche Stoffe enthalten, (§ 2 Halogenverordnung),
- die Verwendung von Hydraulikanlagen, die Hydraulikflüssigkeiten von mehr als 30 ppm PCB enthalten, (§ 3 Halogenverordnung).
Die am 24. März 1993 bereits in Verkehr befindlichen PCB –haltigen Geräte (Ausnahme Hydraulikanlagen mit mehr als 30 ppm PCB in der Hydraulikflüssigkeit, die seit 1993 gar nicht mehr verwendet werden dürfen) unterliegen einer Kennzeichnungspflicht und einer Meldepflicht an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in folgendem Ausmaß:
- Elektrische Betriebsmittel mit einem Inhalt von mehr als 1 Liter Flüssigkeit bzw. Gruppen von elektrischen Betriebsmitteln, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, mit einem Inhalt von mehr als 2 Liter Flüssigkeit und mit einer offenkundigen PCB-Konzentration von mehr als 30 ppm waren gemäß § 6 Absatz 1 und 2 Halogenverordnung zu kennzeichnen und bis 24. März 1994 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
- Ebenso waren auch elektrische Betriebsmittel mit einem Inhalt von mehr als 1 Liter Flüssigkeit, beim Verdacht, dass sie PCB als Verunreinigung aufweisen, bei ihrer Außerbetriebnahme, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1996, zu analysieren und bei einem festgestellten Gehalt von mehr als 30 ppm PCB zu kennzeichnen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 1996 zu melden.
Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (ehemals Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) ist der Bestand aller dieser Verpflichtung unterliegenden gemeldeten Geräte seit 31. Dezember 1996 evident.
Seit 24. März 1993 besteht gemäß § 8 Absatz 1 bis 4 Halogenverordnung ein Stufenplan für ein schrittweises Verbot der Verwendung aller zu kennzeichnenden Geräte:
- Die Verwendung der kennzeichnungspflichtigen elektrischen Betriebsmittel - ausgenommen Transformatoren - mit mehr als einem Liter Flüssigkeit war bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens aber bis 31. Dezember 1996 zulässig.
- Die Verwendung von kennzeichnungspflichtigen Transformatoren, die PCB in einer Konzentration von mehr als 500 ppm enthalten, war bis zu ihrer Außerbetriebnahme, längstens aber bis 31. Dezember 1999 zulässig.
- Die Verwendung von Transformatoren, die PCB als Verunreinigung in einer Konzentration von weniger als 500 ppm enthalten, ist bis zu ihrer Außerbetriebnahme zulässig.
- PCB-haltige Abfälle sind gemäß § 16 Abs. 2 Z 2AWG 2002 unverzüglich an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
Beim Behandler dürfen die Abfälle zur Beseitigung gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 (früher § 2 Abs. 11 Z 2 AWG) nicht länger als ein Jahr zwischengelagert werden.
Entsprechend dem Stufenplan für die Außerbetriebnahme bedeutet das, dass alle PCBs und alle PCB-haltigen Geräte, die der Bestandaufnahmepflicht gemäß der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle unterliegen dekontaminiert oder beseitigt sind.
Folgende Grundsätze bei der Entsorgung von PCB sind zu beachten:
PCB-haltige elektrische Betriebsmittel beinhalten zwei wesentliche Gefahrenpotentiale:
- die Möglichkeit der Freisetzung von PCBs (und PCTs) und
- die Gefahr der Bildung von polyhalogenierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen (PCDD/PCDF) durch thermische Belastung (insbesondere bei Temperaturen über 180° C).
Auf Grund dieses Gefahrenpotentiales ist die gesicherte Entsorgung PCB-haltiger elektrischer Betriebsmittel als primäres Ziel zu sehen und eine allfällige Verwertung nur dann zulässig, wenn eine Kontamination der Umwelt durch PCBs oder PCDD/PCDF sicher ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend sind PCB-haltige Öle primär einer thermischen Beseitigung zuzuführen. Dabei ist als Mindestanforderung an die Verbrennungsanlage eine Verweilzeit der Verbrennungsgase auf einem Temperaturniveau über 1200° C für zumindest 2 Sekunden anzusehen (vergleiche dazu die Empfehlungen der technischen Arbeitsgruppe der Basler Konvention zur Behandlung/Beseitigung von PCB-haltigen Abfällen; Basel Convention Series/SBC No 94/005; Genf, 1994).
Das AWG 2002 (§ 16 Abs. 2) enthält dementsprechend die Verpflichtung PCB-haltige Abfälle (über einem Summengehalt von 30ppm) thermisch zu beseitigen. Alternative Verfahren der Beseitigung sind zulässig soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.
Weiters ist gemäß AWG 2002 das Heraustrennen von anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung nicht zulässig. Sind PCB-haltige Geräte Bestandteile anderer Geräte so sind diese, soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchzuführen ist, zu entfernen und getrennt zu sammeln. (§ 16 Abs. 2 AWG 2002).
Konkretisiert wurden die Behandlungspflichten für PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige PCB-haltigen Abfälle in den §§ 25ff der Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004. Entsprechend dieser Verordnung kommen als alternative Behandlungsmethoden insbesondere für niedrig PCB-haltige Öle die Dehalogenierung mit flüssigen Alkalimetallen (DEGUSSA-Verfahren und vergleichbare Verfahren) und die katalytische Hochdruckhydrierung/Dehalogenierung (VEBA-Verfahren und vergleichbare Verfahren) in Frage. Auch in diesen Fällen muss aber ein entsprechender PCB-Zerstörungsgrad sichergestellt sein.
Für feste elektrische Betriebsmittel (Transformatoren, Kondensatoren) stellen die Beseitigung über eine Untertagedeponie oder die thermische Behandlung derzeit mögliche Entsorgungswege dar. Eine allfällige Vorbehandlung für diese Entsorgung (Trockenlegung, etc.) hat unter folgenden Gesichtspunkten zu erfolgen:
- Beim Ablassen von PCB-Ölen aus den elektrischen Betriebsmitteln ist sicher zu stellen, dass keine PCBs in die Umwelt gelangen. Insbesondere ist bei derartigen Arbeiten sicher zu stellen, dass allenfalls austretende PCB-Öle durch geeignete öl- und lösemittelfeste Wannen aufgefangen werden. Ein Ablassen von PCBs „vor Ort“ ist nur insoweit zulässig, als dies aus technischen Gründen notwendig ist. Soweit möglich sind PCB-haltige elektrische Betriebsmittel (Kondensatoren und Transformatoren) in geeigneten Transferstationen für die weitere Behandlung vorzubereiten.
- Bei der Behandlung in Transferstationen sind alle Arbeiten in einem räumlich abgetrennten Schwarzbereich durchzuführen. Bezüglich der Abluft aus dem Schwarzbereich ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Aktivkohlefilter oder gleichwertige Maßnahmen) eine Freisetzung von PCBs in die Umwelt auszuschließen. Der Fußboden des Schwarzbereiches muss als Wanne und öl- und lösemittelbeständig ausgeführt sein.
- Das Personal ist durch geeignete Schutzkleidung vor Kontaminationen mit PCBs zu schützen.
- Ein Verschleppen von PCBs aus dem Schwarzbereich muss durch geeignete Maßnahmen (Schleuse, etc.) ausgeschlossen werden.
Soweit elektrische Betriebsmittel einer Verwertung (Metallrückgewinnung) zugeführt werden sollen, ist eine ausreichende Dekontamination notwendig. Da PCBs bei relativ geringer thermischer Beanspruchung bereits zur Bildung von PCDD/PCDF neigen, ist eine weit gehende Dekontamination vor der eigentlichen Verwertung unbedingt notwendig. Ein einfaches Spülen von PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln mit Lösemitteln und eine nachfolgende Behandlung durch einen Shredder ist nicht zulässig, da die Erfahrungen aus dem Retro-Filling von Transformatoren zeigen, dass in den Wicklungen (Transformatorwicklungen, Transformatorbleche, Kondensatorplatten) und im Isoliermaterial nennenswerte Mengen PCB-haltiger Öle zurückbleiben, die bei der Shredderung zur Dioxinbildung führen können. Auf Grund der wesentlich höheren Toxizität von Dioxinen besteht auch bei geringsten Restmengen an PCBs die Gefahr eine Kontamination der Umwelt. Vor einer Verwertung von Metallteilen aus PCB-haltigen elektrischen Betriebsmitteln ist daher eine vollständige Zerlegung (Abwickeln der Kupferdrähte, Zerlegen der Transformatorbleche, Entfernen von ölgetränkten Isolatorpapieren, etc.) und Dekontamination der Metallteile notwendig. Wie bei der Vorbehandlung zur Beseitigung sind alle diese Arbeiten in einer geeigneten Anlage in einem gesicherten Schwarzbereich durchzuführen. Auf Grund der wesentlich weiter gehenden Manipulationen sind bei der Zerlegung zur Verwertung besondere Vorsichtsmaßnahmen insbesondere was die Verschleppung von PCBs anbelangt notwendig (Schleuse, Abluftbehandlung, etc.).
Materialien wie Papier, Holzkerne, etc., die mit PCB verunreinigt sind, sind jedenfalls einer thermischen Beseitigung zuzuführen.
Im Rahmen der Basler Konvention wurden zwei neue Richtlinien zur umweltgerechten Behandlung (mit alternativen Behandlungsverfahren)von POPs bzw. PCBs herausgegeben:
- General Technical Guidelines for the Environmentally Sound Management of Wastes Consisting of, Containing or Contaminated with Persistent Organic Pollutants (POPs) (SBC Nr. 2005/1)
- Technical Guidelines for the Environmentally Sound Management of Wastes Consisting of, Containing or Contaminated with Polychlorinated Biphenyls (PCBs), Polychlorinated Terphenyls (PCTs) or Polybrominated Biphenyls (PBBs) (SBC Nr 2005/2)
Anzuführen ist hier auch die Verordnung Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG.
Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003
Die IPPC-Richtlinie (Integrated Pollution Prevention and Control) findet als "Rahmenrichtlinie" auch für bestimmte Behandlungsanlagen Anwendung. Sie enthält folgende wesentliche Elemente:
- Explizite und umfassende Verankerung des integrativen Ansatzes. Durch eine ganzheitliche Beurteilung, in der auch Wechselwirkungen, Verlagerungen und Synergieeffekte zwischen Auswirkungen Berücksichtigung finden, sollen sämtliche Emissionen in Luft, Wasser und Boden beurteilt und deren Auswirkungen auf die Umwelt bewertet werden.
- Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren
- Festlegung von Emissionsgrenzwerten auf Basis der besten verfügbaren Techniken (BAT)/ des Standes der Technik
- regelmäßige Anpassung an den Stand der Technik als Betreiberpflicht
- Informationsaustausch über die verfügbaren Technologien im Sinne des integrierten Ansatzes
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso II), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
Die „SEVESO-II-Richtlinie", die im Anschluss an die erste "SEVESO"-Richtlinie von 1982 erlassen wurde, zielt ab auf die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um in der ganzen Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Die Richtlinie gilt für alle Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind oder bei einem Unfall entstehen könnten, die den im Anhang genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen.
Die Richtlinie enthält Anforderungen insbesondere in Bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme, Notfallpläne, Raumplanung, Informationspflichten, Bestimmungen für Inspektionen und die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG
Die UVP-Richtlinie sieht eine umfassende, integrative Prüfung möglicher Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf die Medien Menschen, Flora, Fauna, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Sachgüter und kulturelles Erbe sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Medien mit breiter Beteiligung der Öffentlichkeit vor, bevor eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.
Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind auch große Behandlungsanlagen für Abfälle erfasst.
Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/438/EG und 2005/673/EG
Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/108/EG zur Änderung der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/618/EG, 2005/717/EG und 2005/747/EG
Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in Rechtsakten vorgesehen sind, für die das Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates
Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/20/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle und durch Entscheidung 2004/12/EG
Verordnung (EG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft
Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/101/EG zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, zuletzt geändert durch Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien
Diese Richtlinie hat keine Relevanz für Österreich, da Österreich über keine Titandioxid-Produktion verfügt.
Verordnung (EG) Nr. 2150 zur Abfallstatistik, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 783/2005 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik
Auf Grund dieser Abfallstatistikverordnung sind Statistiken über Abfallaufkommen und die Abfallverwertung und -beseitigung zu erstellen und zu melden.
Die Statistiken sind dabei für jedes zweite Jahr zu erstellen. Erstes Bezugsjahr ist das Jahr 2004.
Die Datenerhebung kann durch Erhebungen, administrative oder sonstige Quellen, statistische Schätzungen auf der Grundlage von Stichproben oder durch im Abfallsektor tätige Schätzer oder durch eine Kombination dieser Mittel erfolgen.
Die Daten über das Abfallaufkommen sind für die einzelnen Wirtschaftszweige (nach NACE-Code) und in den in der Verordnung festgelegten Abfallkategorien zu erstellen.
Die Daten über die Abfallverwertung und -beseitigung sind nach Verfahrensart für alle Verwertungs- und Beseitigungsanlagen, die unter die genannten Wirtschaftszweige nach NACE-Code fallen, und in den in der Verordnung festgelegten Abfallkategorien zu erstellen. Die innerbetriebliche Verwertung ist dabei ausgenommen.
Beschluss Nr. 1600/2002/EG über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft
Das Umweltaktionsprogramm bestimmt das Programm für Gemeinschaftsaktionen für die nächsten 10 Jahre. Die Laufzeit des 6. UAP begann mit 22. Juli 2002.
Das 6. Umweltaktionsprogramm sieht die Ausarbeitung von „thematischen Strategien“ in sieben Umweltbereichen vor.
- Schutz der Böden
- Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt
- Pestizideinsatz unter Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit
- Luftverschmutzung (CAFE - Clean Air For Europe)
- Städtische Umwelt
- Abfallvermeidung und Recycling
- Nachhaltige Nutzung und Management von Ressourcen
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat einigten sich in dritter Lesung über eine Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie. Die Richtlinie wurde vom Rat angenommen und am 11.4.2006 im Amtsblatt mit der Nummer 2006/21/EG veröffentlicht. Die Richtlinie zielt darauf ab, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie festzulegen. Mit dieser Richtlinie wird eine eigene Regelung für Bergbauabfälle geschaffen, sodass diese spezifischen Abfälle nicht mehr der Abfallrahmenrichtlinie unterliegen.
Die Richtlinie enthält insbesondere, in Anlehnung an die Deponierichtlinie, Bestimmungen über den Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen inklusive dem Genehmigungsverfahren und der Stilllegung dieser Einrichtungen sowie Regelungen über Abfallbewirtschaftungspläne für Abfallentsorgungsanlagen. Weiters sind Bestimmungen über die Sicherheit dieser Einrichtungen, über die finanzielle Sicherheitsleistungspflicht und die Inventarisierung stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen enthalten.
10.09.2007, Lebensministerium VI/3

