Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall- und Stoffströme
Bei der Festlegung von Behandlungsgrundsätzen für Abfall- und Stoffströme ist zu beachten, dass, aufbauend auf der im
AWG 2002 festgelegten Hierarchie Vermeidung - stoffliche und energetische Verwertung - Entsorgung, die in Frage kommenden Abfallbehandlungsverfahren hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen zu beurteilen sind.
Dabei gilt es zu bedenken, dass für einen spezifischen Abfall meist nicht ein einziges Behandlungsverfahren ausreicht, sondern der Entsorgungsweg meist aus einer Kombination von Verfahren besteht. Die stoffliche Verwertung bedingt beispielsweise oftmals eine Vorbehandlung wie Sortierung, Zerkleinerung, Auftrennung, etc. Die Rückstände aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung werden wiederum der Entsorgung zugeführt.
Die Umweltwirkung eines Prozesses kann grundsätzlich anhand folgender Kriterien beschrieben werden:
- Verbrauch von Ressourcen: Energie, Rohstoffe, Wasser, Land und Materialverbrauch
- Emissionen in Luft, Wasser und Boden (Atmosphäre, Abwasser, Abfall, Lärm, Geruch, Abwärme); zu betrachten sind jeweils Konzentration und Fracht
- Toxizitätspotential der eingesetzten und frei werdenden Stoffe
- Risikopotential - Zusammenhang der Gefährlichkeit eines Stoffes mit der Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses.
Hinsichtlich Schadstoffe sollte generell die Toxizität, das Risiko eines entstehenden Schadens resp. Diffusionswahrscheinlichkeit, deren Persistenz sowie deren Bio- bzw. Geoakkumulation betrachtet werden. Grundsätzlich sind bei sämtlichen Emissionen sowohl die Konzentrationen als auch die Frachten, das Anreicherungspotential in der Nahrungskette, die Bioverfügbarkeit, das Eutrophierungspotential, das Versauerungspotential, das Photooxidantienpotential, das Treibhauspotential sowie human- bzw. ökotoxikologische Stoffe zu bewerten. Bei einer exakten Analyse wären auch Standort, klimatische Verhältnisse und der Abstand zur bebauten Nachbarschaft zu berücksichtigen.
11.05.2006, Lebensministerium VI/3

