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Allgemeine Grundsätze der Abfallverbringung
Foto: BMLFUW

Allgemeine Grundsätze der Abfallverbringung

Prinzip der Nähe und Prinzip der Entsorgungsautarkie

Gemäß der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle ist ein integriertes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, die Entsorgungsautarkie zu erreichen.
 

Die Entsorgungsautarkie ist von den einzelnen Mitgliedstaaten anzustreben. Das integrierte Netz muss es weiters gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen Entsorgungsanlagen beseitigt werden (Prinzip der Nähe). Abweichend davon können Abfälle, für die es nicht ausreichende Entsorgungskapazitäten in einem Mitgliedstaat gibt, auch zur Beseitigung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

Das Prinzip der Nähe und das Prinzip der Entsorgungsautarkie wurden auch in die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EG-VerbringungsverordnungVerbringungsverordnung) aufgenommen. Zur Anwendung dieser Prinzipien können Mitgliedstaaten die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung allgemein oder teilweise versagen.

Importe von Abfällen zur Beseitigung stehen dann nicht im Einklang mit den Grundsätzen der österreichischen Abfallwirtschaft, wenn dadurch die österreichische Entsorgungsautarkie und die Entsorgungssicherheit nicht gegeben wären.

Auch das Basler Übereinkommen über die Kontrolle grenzüberschreitender Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Beseitigung (Basler Konvention 1989; BGBl. Nr. 229/1993), welches sowohl von Österreich, als auch von der Europäischen Union als Gemeinschaft ratifiziert wurde, verpflichtet die Vertragsparteien in Artikel 4 Absatz 9, Exporte von Abfällen im Sinne der Konvention nur dann zu gestatten, wenn

  • keine geeigneten Entsorgungsmöglichkeiten im Ausfuhrstaat bestehen
    oder
  • die Abfälle zu einer Verwertung bestimmt sind.

Basierend auf diesen Verpflichtungen und den allgemeinen abfallwirtschaftlichen Grundsätzen sind Verbringungen zur Beseitigung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen (Behandlung gemäß Verfahren des Anhangs II A der Richtlinie über Abfälle) nur dann im Einklang mit den Grundsätzen der österreichischen Abfallwirtschaft, wenn

  • in Österreich keine gleichwertige* oder höherwertige Entsorgungsmöglichkeit besteht oder

  • durch einen Abfallexport die Belastungen und Risiken für die Umwelt auf Grund kürzerer Transportwege verringert werden.

    * Gleichwertigkeit bedeutet insbesondere die Anwendung vergleichbarer Technologien und die Einhaltung vergleichbarer Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik.
In Verfolgung dieser Ziele und Verpflichtungen durch die Basler Konvention ist eine Entsorgungsautarkie hinsichtlich der Beseitigung gefährlicher Abfälle und des Siedlungsabfalls (Abfall im Sinne des Anhangs II der Basler Konvention) anzustreben. Soweit Exporte, auch solche zur Verwertung, die Entsorgungsautarkie für gefährliche Abfälle, für Siedlungsabfall oder für aus Siedlungsabfall gewonnene Fraktionen gefährden, stehen sie im Widerspruch zu den Grundsätzen der österreichischen Abfallwirtschaft und den Verpflichtungen aus der Basler Konvention.

Insbesondere für Siedlungsabfall besteht zur Erreichung des Zieles der Entsorgungsautarkie ein Bedarf an entsprechenden Behandlungsanlagen, da die Ablagerung unbehandelten Hausmülls nicht den Grundsätzen des AWGs 2002 und dem Stand der Technik gemäß der Deponieverordnung entspricht.

Soweit dies zur Schaffung ausreichender Behandlungskapazitäten erforderlich ist, kann auf Basis regionaler Abfallwirtschaftspläne eine befristete Zuordnung (Andienungspflicht) zu neu zu schaffenden Behandlungsanlagen verankert werden (vergleiche dazu das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-209/98).


Einwendung höherer Umweltstandards bei der Verbringung zur Verwertung

Eine Verbringung von Abfällen zu einer nachfolgenden Verwertung der Abfälle, die nicht den österreichischen Standards zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt entspricht, ist unzulässig. Als nationale Umweltstandards gelten der Stand der Technik sowie die §§ 15 und 16 AWG 2002die §§15 und 16 AWG 2002 und die Abfallbehandlungspflichtenverordnung BGBl. II Nr. 459/2004Abfallbehandlungspflichtenverordnung BGBl II Nr. 459/2004.

Dies entspricht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes, C-277/02, „EU – Wood – Trading“. Die zuständige Behörde am Versandort darf unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entsprechend Artikel 7 Abs. 4 lit. a erster Gedankenstrich der EG-VerbringungsVO bei der Prüfung der Auswirkungen der beabsichtigten Verwertung auf die Gesundheit und die Umwelt die im Versandstaat zur Vermeidung solcher Auswirkungen geltenden Standards zugrunde legen. Sofern diese Standards nicht eingehalten werden, ist die Behörde am Versandort berechtigt gegen die Abfallverbringung einen Einwand zu erheben.
 
 
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 befasst sich mit diesem Thema auch auf folgenden Seiten: 
"Abfallverbringung"
"Richtlinien, Verordnungen und sonstige Regelungen
"Regelungsvorschläge der EU"
"Grenzüberschreitende Verbringung"
"Abfallkontrolle"
"Exporte und Importe"
"Anwendungshinweise zu den Anhängen der Verbringungsverordnung
 
 

13.07.2006, Lebensministerium VI/3