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Foto: BMLFUW

Allgemeines

Die Europäische Gemeinschaft bedient sich, in Verfolgung ihrer Ziele, insbesondere im Bereich der Umweltpolitik, in der ein hohes Schutzniveau angestrebt wird, der Harmonisierung von Rechtsvorschriften ihrer Mitgliedstaaten oder der Schaffung von Mindeststandards, um eine nachhaltige Entwicklung über die nationalen Grenzen hinweg realisieren zu können.

Dazu eignen sich folgende Maßnahmen:
  • Schaffung eines einheitlichen Begriffsinstrumentariums
  • Datenerfassung, -aufbereitung und -bewertung
  • Einführung geeigneter Genehmigungs- und Kontrollverfahren
  • Schaffung einheitlicher Standards auf hohem Niveau
  • Beschränkungen und Verbote
  • Berichtspflichten
Mit Inkrafttreten der Europäischen Akte am 1. Juli 1987 wurde in den EG-Vertrag (EGV) ein eigenes Kapitel Umwelt (Art. 95 EG zuvor Art. 100a und Art. 174 EG zuvor Art. 130 r ff EGV) aufgenommen, welches auch die Grundlage für abfallrechtliche Maßnahmen bildet.

Rechtsakte im Abfallbereich können - wie Umweltmaßnahmen im Allgemeinen - entweder auf Art. 175 EG (zuvor Art. 130s EGV) oder auf Art. 95 EG (zuvor Art. 100a EGV) gestützt werden. Bei der Wahl der Rechtsgrundlage gilt es zu entscheiden, ob es sich vorrangig um binnenmarktrelevante Harmonisierungsmaßnahmen (Art. 95 EG zuvor Art. 100a EGV) oder Umweltschutzmaßnahmen (Art. 175 EG zuvor Art. 130s EGV) handelt.

Art. 95 Abs. 4 EG ermöglicht die Beibehaltung höherer Standards; dies setzt die Mitteilung der nationalen Regelung an die Kommission sowie den Nachweis der sachlichen Rechtfertigung aus Umweltschutzgründen voraus. Für Rechtsakte, die auf Art. 175 EG gestützt sind, ermöglicht Art. 176 EG, mit dem Vertrag zu vereinbarende verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.

Entscheidend für die Wahl der Rechtsgrundlage für zahlreiche abfallrelevante Rechtsakte war das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). In diesem Erkenntnis bestätigt der Gerichtshof, dass die Abfallrahmenrichtlinie auf eine effiziente Abfallbewirtschaftung abzielt und daher Art. 175 EG (zuvor Art. 130s EGV) als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Nunmehr wurde nicht nur die Rahmenrichtlinie über Abfälle, sondern auch die EG-Verbringungsverordnung auf Art. 175 EG (zuvor Art. 130s EGV) gestützt. Richtlinien betreffend Verbrennungsanlagen, Deponien, Altfahrzeuge, sowie Elektroaltgeräte werden auch auf Art. 175 EG gestützt.

Eine Richtlinie muss innerhalb einer bestimmten Frist in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Jedes Land muss entsprechend seiner Rechtsordnung ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen. Verordnungen der EU gelten unmittelbar, d.h. ohne Befassung der nationalen Parlamente oder Ministerien. EG-Verordnungen gibt es z.B. für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (EG-Verbringungsverordnung).

14.02.2006, Lebensministerium VI/3