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Gefährliche Abfälle
Foto: BMLFUW/Mag. Ma...

Gefährliche Abfälle

Gemäß § 4 Z 2 AWGAWG 2002 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, mit Verordnung alle Abfallarten, die gefährlich sind, festzulegen.

 
Dabei sind die im Anhang 3 des AWG 2002 aufgezählten gefahrenrelevanten Eigenschaften (z.B. explosiv, brandfördernd, entzündbar, reizend, gesundheitsschädlich, giftig, …) heranzuziehen. Weiters müssen alle Abfallarten, die auf Gemeinschaftsebene gefährlich sind, erfasst werden.


Auf Gemeinschaftsebene sind gefährliche Abfälle insbesondere in folgenden Rechtsakten geregelt:

  • in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, geändert durch die Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 und

  • in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/573/EG.
In Österreich werden gefährliche Abfälle durch die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idF BGBl. II Nr. 89/2005, im Folgenden als „Abfallverzeichnisverordnung“ bezeichnet, festgelegt.


Gemäß § 4 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle:

  1. Abfälle, die in näher bezeichneten Listen ausdrücklich als gefährlich bezeichnet werden. Bis zum 31. Dezember 2008 sind die maßgeblichen Listen die Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung, die ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und die ÖNORM S 2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998.

    Die ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, mit den aktuellen Schlüsselnummern ist überarbeitet und am 1. Oktober 2005 neu herausgegeben worden. Sie umfasst alle gefährlichen Abfälle, die in den oben bezeichneten Listen enthalten sind.

    Ab dem 1. Jänner 2009 wird auf die Nomenklatur des Europäischen Abfallverzeichnisses umgestiegen und als gefährliche Abfälle gelten jene, die in Anlage 1 der Abfallverzeichnisverordnung mit einem Sternchen versehen sind.

  2. Abfälle, die gefährliche Stoffe in einem Ausmaß enthalten oder mit solchen vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des Massenanteils z.B. giftiger Stoffe, nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 Abfallverzeichnisverordnung zutrifft.

  3. Bestimmte Arten von Aushubmaterial

    • Aushubmaterial von Standorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft (z.B. bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie, Gaswerken oder Altlasten); dies gilt für jene Bereiche des Standortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
    • Aushubmaterial von Standorten, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft;
    • Aushubmaterial, wenn die begründete Annahme besteht, dass auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft;
    • Aushubmaterial, das nicht unter die obigen Punkte fällt, bei dem aber auf Grund einer chemischen Analyse festgestellt wird, dass es so kontaminiert ist, dass zumindest eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anlage 3 zutrifft

  4. Abfälle, die als gefährlich einzustufen waren und in der Folge verfestigt – d.h. fest in eine Matrix eingebunden – worden sind, gelten (mit Ausnahmen) auch nach der Verfestigung als gefährlich.

Die Abfallverzeichnisverordnung regelt abschließend, welche Abfälle gefährlich sind. Insofern sind jene Teile der Festsetzungsverordnung 1997, die sich auf gefährliche Abfälle beziehen und nicht mit der Ausstufung (siehe unten) zu tun haben, durch die Abfallverzeichnisverordnung materiell derogiert und nicht anwendbar.

Zwangsläufig sind bei einigen gefährlichen Abfallarten in Randbereichen auch nicht gefährliche Abfälle mit umfasst, die keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und um Weiterentwicklungen der Produktionsprozesse in Richtung „cleaner production“ zu unterstützen, kann für einen in der Anlage 1 der Verordnung gelisteten Abfall im Einzelfall der Nachweis erbracht werden, dass dieser Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften (Ausstufung) aufweist.

Gemeinschaftsrechtliche Deckung findet die Ausstufung in Art. 3 der Entscheidung 2000/532/EG. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen, wonach in Ausnahmefällen nach einem ausreichenden Nachweis von Seiten des Abfallbesitzers festgelegt werden kann, dass bestimmte Abfälle, die im Verzeichnis enthalten sind, keine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle angeführten Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen.

Diese Möglichkeit ist in den §§ 4 Z 3 und 7 AWG 2002 und in der Festsetzungsverordnung 1997 mit dem Ausstufungsverfahren gemäß §§ 5 und 6 umgesetzt.

Die Ausstufung kann für eine Einzelcharge oder einen Abfall aus einem definierten Prozess in gleich bleibender Qualität durchgeführt werden.

Sie kann entweder vom jeweiligen Abfallbesitzer (generelle Ausstufung) oder vom Deponiebetreiber zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie vorgenommen werden.

Bei der generellen Ausstufung sind folgende Punkte zu beachten:

  • objektiv überprüfbare Gefährlichkeitskriterien (Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung; dabei handelt es sich um die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß der EG-Richtlinie über gefährliche Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung präzisiert werden)
  • Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt; im Gutachten ist zu bestätigen, dass der Abfall keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß der Verordnung aufweist
  • Verwendung der Formulare gemäß Anlage 3 der Festsetzungsverordnung 1997 zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit
  • Für Aushubmaterial muss die Ausstufungsbeurteilung vor dem Ausheben oder Abräumen des Materials erfolgen

Ausstufung zum Zweck der Deponierung

Da die Deponieverordnung bereits umfangreiche Bestimmungen zur Untersuchung von Abfällen enthält, werden Synergien für die Ausstufung zum Zweck der Deponierung genutzt. Eine derartige Ausstufung hat anhand einer Gesamtbeurteilung gemäß Deponieverordnung zu erfolgen.

Gemäß § 16 Abs. 1 AWG 2002 ist seit dem 16. Juli 2001 die Ablagerung von gefährlichen Abfällen auf obertägigen Deponien verboten, d.h. die Abfälle sind vor der obertägigen Ablagerung auszustufen (wenn zulässig) oder alternativen Behandlungsverfahren zu unterziehen.
 
 
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 befasst sich mit diesem Thema auch auf folgenden Seiten:
"Problemstoffe"
"Richtlinien, Verordnungen und sonstige Regelungen"
"Gefährliche Abfälle
 

10.09.2007, Lebensministerium VI/3