Anlagenbezogene Maßnahmen (Stand der Technik)
Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (§ 1 Abs. 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002).
Nach diesem Grundsatz für die Abfallbeseitigung sind die Ziele des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verfolgen, wie die Hintanhaltung nachteiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt, die Schonung von Ressourcen sowie die Ablagerung nur solcher Abfälle, die für nachfolgende Generationen keine Gefährdung darstellt.
Diese Ziele zur Ausrichtung der Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit spielen gerade bei den Überlegungen zur Entwicklung geeigneter Maßnahmen für die Abfallbeseitigung eine entscheidende Rolle.
Gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen erlassen, einschließlich der Festlegung der Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebes und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte.
Das Abfallwirtschaftsgesetz definiert den Stand der Technik als den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind die sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und deren Nutzen und der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhanges 4 (AWG 2002) zu berücksichtigen.
Mit den Verordnungen nach § 65 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 über die
- Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung)
- Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung)
- für die mechanisch-biologische Behandlung von Abfällen (MBA-Richtlinie)
Neben Verordnungen über die Ausstattung und Betriebsweise von Abfallbehandlungsanlagen (§ 65 AWG) kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung auch festlegen, welcher Behandlung getrennt zu sammelnde Abfälle zuzuführen sind sowie diesbezügliche Anforderungen an den Stand der Technik einschließlich der Anforderungen an die bei der Behandlung entstehenden Produkte oder Abfälle (§ 23 Abs. 1 AWG). Mit der Verordnung über Behandlungspflichten von Abfällen (BGBl. II Nr. 459/2004) wurde diese Verordnungsermächtigung im Hinblick auf
- Elektro- und Elektronikaltgeräte
- Batterien und Akkumulatoren
- Lösemittel und lösemittelhaltige Abfälle, Farb- und Lackabfälle
- Verletzungsgefährdende medizinische Abfälle
- Amalgamreste
- PCB-haltige elektrische Betriebsmittel und sonstige PCB-haltige Anfälle
Im Kapitel Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall- und Stoffströme finden sich weitere Behandlungsgrundsätze, die als Grundlage für künftige Ausweitungen der Behandlungspflichtenverordnung dienen.
23.05.2006, Lebensministerium VI/3

