Allgemeines zum Recht der Abfallwirtschaft
Unter dem Begriff der Abfallwirtschaft versteht das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) die Summe aller Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und schadlosen Behandlung sowie Beseitigung von Abfällen (aller Art).
Verfassungsrechtlich steht dem Bund die Kompetenz zu, Regelungen hinsichtlich gefährlicher Abfälle zu erlassen und zu vollziehen (vergl. Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG); hinsichtlich anderer Abfälle soweit ein Bedürfnis nach der Erlassung einheitlicher Rechtsvorschriften vorhanden ist. Mit der Erlassung des
Mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wurde das bis dahin im Abfallwirtschaftsgesetz 1990 und in neun Landesabfallgesetzen geregelte Recht der Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung der EU-Konformität umfassend neu formuliert. Dadurch wurde auch wesentlich zu einer Verwaltungsvereinfachung beigetragen. Hervorzuheben sind
- eine stärkere Verankerung der Ressourcenschonung und der Abfallvermeidung (Verstärkung des Prinzips der Nachhaltigkeit),
- die laufende Anpassung des österreichischen Rechtsbestandes an das EG-Recht,
- die Erhöhung der Rechtssicherheit durch bundesweite Vereinheitlichung von abfallrechtlichen Bestimmungen, die bisher Ländersache waren durch die weitgehende Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des Bundes,
- die Erhöhung der Transparenz und Kontrollmöglichkeiten bei der Abfallsammlung und –behandlung,
- die Weiterentwicklung der Verfahrenskonzentration im Anlagenrecht,
- die Einführung eines elektronischen Datenmanagements im Sinne der E-Government-Strategie des Bundes.
10.09.2007, Lebensministerium VI/3

