http://www.bundesabfallwirtschaftsplan.at

Lebensministerium.at

Servicelinks

Hauptnavigation

Suche



Inhalt

Möglichkeiten und Instrumente

Entsprechend § 8 Abs. 2 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sind die geplanten Maßnahmen des Bundes zur Erreichung der – aus den Zielen und Grundsätzen des AWG 2002 abgeleiteten – konkreten Vorgaben im Bundes-Abfallwirtschaftsplan darzustellen.

Dies betrifft:
  • Vorgaben zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,
  • Vorgaben zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
  • Vorgaben zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
  • Vorgaben zur Verbringung der Abfälle nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und
  • Vorgaben zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung.
Die für die Erreichung von Vorgaben zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Instrumente gliedern sich wie folgt:

  • legistische und organisatorische Maßnahmen sowie die Aufbereitung und Erstellung dafür notwendiger, fachlicher Grundlagen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Information sowie Beratung und Ausbildung
  • Vorbildwirkung der öffentlichen Hand
  • Internationale Zusammenarbeit (insbesondere im Bereich der EU)
  • marktwirtschaftliche Instrumente und finanzielle Anreize
  • freiwillige Vereinbarungen
Die Grundlage zur Umsetzung von Vorgaben zur Vermeidung und Verwertung bietet primär das
Abfallwirtschaftsgesetz 2002Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Das Regelungsgefüge des AWG 2002 enthält einerseits Vorschriften darüber, wie mit anfallenden Abfällen zu verfahren ist, und andererseits Vorschriften, die der Vermeidung des Entstehens von Abfällen dienen sollen sowie diesbezügliche Pflichten der Normadressaten festlegen. Die nähere Ausgestaltung erfolgt über Verordnungen. Die in der Praxis bedeutsamsten Verordnungsermächtigungen finden sich in den §§ 14, 23 und 65 AWG 2002.

§ 14 AWG 2002 sieht eine Verordnungsermächtigung zur Erlassung von Maßnahmen für die Abfallvermeidung und -verwertung vor. Diese Vorschrift regelt insbesondere, welche Maßnahmen aus Sicht der produktbezogenen Abfallvermeidung zur Förderung der Kreislaufwirtschaft durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit getroffen werden können. Es soll sichergestellt werden, dass sowohl bei der Gestaltung, bei der Herstellung, beim Vertrieb als auch beim Gebrauch von Waren bereits auf ein möglichst geringes Abfallaufkommen geachtet wird.
Vorgesehen sind Maßnahmen, wie die Pflicht zur Kennzeichnung einer Ware mit Entsorgungshinweisen oder Schadstoffgehalten, aber auch Maßnahmen, die stärker in das Wirtschaftsleben eingreifen, wie die Verpflichtung zur Rücknahme, die Einhebung von Pfandbeiträgen und letztendlich Verbote, bestimmte Waren (z.B. mit Schwermetallen) überhaupt in Verkehr zu setzen. Die durch Verordnung angeordneten Maßnahmen können bereits an einem frühen Punkt des Lebenszyklus von Produkten ansetzen (z.B. der Produktkonzeption) und sich somit auch auf Sachen beziehen, die kein Abfall sind.

Darüber hinaus ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis des § 14 Abs. 6 AWG 2002 ermächtigt, für Verpackungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein zu erreichendes Abfallvermeidungsziel per Verordnung festzulegen sowie eine angemessene Frist zur Erreichung dieses Abfallvermeidungszieles oder alternativ dazu mehrere Fristen im Rahmen eines Stufenplans vorzusehen. Weiters können das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung, regelmäßige Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung und die Art der Maßnahmen die festgelegt werden, wenn das Abfallvermeidungsziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird, normiert werden.

Beispiel: VerpackungsverordnungVerpackungsverordnung

Gemäß § 23 AWG 2002 besteht die Möglichkeit, bestimmte allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern mit Verordnung zu konkretisieren.
Im Rahmen des § 23 Abs. 1 AWG 2002 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Festlegungen treffen, welche Abfälle getrennt zu sammeln sind und welcher Behandlung die Abfälle zuzuführen sind, sowie Anforderungen an die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Anforderungen an die Behandlung von Abfällen nach dem Stand der Technik stellen.

Beispiele: AltfahrzeugsverordnungAltfahrzeugeVO und AbfallbehandlungspflichtenVOAbfallbehandlungspflichtenVO

Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 2 und 3 AWG 2002 können für biogene Abfälle spezielle Maßnahmen angeordnet werden. Diese Abfälle stellen ein großes Potential für die Verwirklichung einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft dar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Qualitätsanforderungen an Komposte oder Erden aus Abfällen festlegen und weitere begleitende Maßnahmen wie die Kennzeichnung der Komposte für das In-Verkehr-Setzen vorsehen. Komposte oder Erden aus Abfällen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den durch Verordnung festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen.

Beispiel: KompostverordnungKompostverordnung

Für Abfallbehandlungssanlagen kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Grundlage des § 65 AWG 2002 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen festlegen. § 65 AWG 2002 enthält eine sehr umfangreiche Regelungsbefugnis im Bereich der (ortsfesten und mobilen) Behandlungsanlagen. Festgelegt werden können unter Anderem auch die Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, die Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu bestimmten Anlagen, die anzuwendenden Messverfahren, die Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von den Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte.

Beispiele: DeponieverordnungDeponieVOAbfallverbrennungsVOAbfallverbrennungsVO und IndustrieunfallVOIndustrieunfallVO
Auch das ChemikaliengesetzChemikaliengesetz (Novelle 2004)(Novelle 2004) bietet eine Grundlage zur Setzung von Maßnahmen, die vor allem im Bereich der qualitativen Abfallvermeidung eine Verbesserung der Situation bewirken können.

Zur Umsetzung notwendiger Maßnahmen steht auch das Instrument der freiwilligen Erklärung, Selbstverpflichtung, Vereinbarung oder Kooperation zur Verfügung, welches sich im Bereich von Verwertungsmaßnahmen bewährt hat. Zur Vorgabe bzw. Einführung des Standes der Technik bei Anlagen und Betriebsweisen tragen auch Richtlinien und Normen bei.

Zur Sicherstellung, dass eine nachhaltige Abfallwirtschaft auch in die betriebliche Praxis Eingang findet, sieht das AWG 2002 in den §§ 10 und 11 speziell den Einsatz von zwei wirksamen Instrumenten vor: Das Abfallwirtschaftskonzept und der/die Abfallbeauftragte.

Als weiteres, wesentliches Instrument der Umweltpolitik und damit auch abfallwirtschaftlicher Maßnahmen ist die Information und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung und Ausbildung anzusehen. Damit ist einerseits das Bewusstsein und Verständnis für ausgewählte Ziele und für die Durchführung der zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu vermitteln; andererseits können nachhaltige Veränderungen nur durch die Ausbildung bzw. Wissenssteigerung unmittelbar Betroffener erreicht werden.

Für die öffentliche Hand bietet sich als wichtiger Auftraggeber für wirtschaftliche Leistungen, vornehmlich im Beschaffungs- und Baubereich, durch die nachhaltige Verfolgung der Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes die Möglichkeit einer entscheidenden Vorbildwirkung, welche z.B. die Entwicklung, Markteinführung und Konkurrenzfähigkeit umweltschonender Produkte oder Verfahren entscheidend beeinflussen kann.

Das Österreichische und das Europäische Umweltzeichen bieten zuverlässige, von unabhängigen Stellen überprüfte Informationen über die Umweltaspekte von Produkten und Dienstleistungen und stellen somit einerseits einen Anreiz für Hersteller und andererseits eine einfache Entscheidungshilfe für KonsumentInnen und BeschafferInnen dar. Diese staatlichen Umweltzeichen stehen für höhere Lebens- und Umweltqualität, klare und transparente Informationen, hohe Aussagekraft sowie für Umweltpolitik in Eigenverantwortung der Unternehmen.

Nicht zuletzt aufgrund grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen sowie der Abfallverbringung kommt der internationalen Zusammenarbeit in der Umweltpolitik eine strategische und damit entscheidende Rolle zu. Insbesondere im Rahmen der Europäischen Union stellt sich für diesen Bereich auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht eine zusätzliche und wichtige Herausforderung.

22.05.2006, Lebensministerium VI/3